Vereinssatzung

Satzung des Vereins der Freunde von Carbonne e. V.

Präambel

In der Absicht, die Freundschaft zwischen Frankreich und Deutschland im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Stadt Carbonne und der Stadt Korschenbroich zu festigen, haben sich Bürgerinnen und Bürger zusammengefunden, um mit einem gemeinnützigen Verein diesem Ziel zu dienen.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde von Carbonne e. V.“. Er hat seinen Sitz in Kleinenbroich (Ortsteil der Stadt Korschenbroich).und wurde beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister unter der Nummer 1365 am 06.03.1989 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Freundschaft zwischen den Bürgerinnen der Stadt Carbonne und den Bürgerinnen der Stadt Korschenbroich durch Austausch und Begegnung in allen Lebensbereichen zu fördern. Er verfährt dabei frei von jeder weltanschaulichen oder parteipolitischen Beeinflussung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich zur deutsch-französischen Aussöhnung und Freundschaft bekennen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Über die Ablehnung von Anträgen entscheidet jedoch ausschließlich die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt eine Liste der Mitglieder.

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

Beim freiwilligen Austritt ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, auf Vorschlag des Vorstandes mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

§ 5

Schutz persönlicher Daten

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

‐ das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

‐ das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

‐ das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

‐ das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

‐ das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

‐ das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

‐ das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Fotos und Namen im Zusammenhang mit Vereins-Aktivitäten in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von eigenen Medien.

§ 6

Mittel des Vereins

Die Mitglieder verzichten auf jeden finanziellen Vorteil, der ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsen könnte.

Ein Mitgliedsbeitrag wird nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Personen:

a) dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden,

b) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer/der Schriftführerin,

d) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,

e) zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen,

f) dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Korschenbroich.

Die Vorstandsmitglieder zu a, c und d bilden den gesetzlichen Vorstand gemäß § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann dem jeweiligen Schatzmeister/der Schatzmeisterin das Recht einräumen, Zahlungen zu bewirken, ohne dass ein weiteres Vorstandsmitglied dabei mitwirkt.

§ 9

Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand, außer dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin als geborenes Mitglied, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 10

Auslagenerstattung

Dem Vorstand steht eine finanzielle Vergütung für seine Tätigkeit nicht zu. Lediglich unbedingt erforderliche Auslagen, die bei der Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind, werden ersetzt.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf die Mitglieder delegieren.

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie entscheidet über:

a) Satzungsänderung,

b) Auflösung des Vereins,

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

d) Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder.

Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung regelmäßig durch schriftliche Einladung per Brief oder elektronischer Post einzuladen. Die Ladungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses schriftlich beim Vorstand beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 11 entsprechend.

§ 13

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Kassengeschäfte und zur Prüfung der wirtschaftlichen Geschäftsführung zwei Revisoren ; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und haben in einer Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis zu geben.

Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Beschlussfassung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine Stimme. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Auflösung des Vereins und die Abberufung des Vorstands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungs-änderungen können nur von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 16

Beurkundung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 17

Auflösung und Anfallberechtigung

Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das bei Auflösung des Vereins nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Korschenbroich mit der Bestimmung zu, es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden. Wenn und soweit dieser Zweck unerreichbar werden sollte, ist das Vermögen für einen vergleichbaren Zweck zu verwenden. Hinsichtlich dieser Zweckbindung wird auf § 22 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) in der derzeit geltenden Fassung Bezug genommen.

§ 18

Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Geändert in Korschenbroich-Kleinenbroich anlässlich der Mitlgiederversammlung am 25. September 2020 ..